Kategoriearchiv '§57a StGB'

18.10.21

Urteil des Landgerichts Hannover wegen Mordes an einer 23-jährigen Stewardess rechtskräftig

- §211 StGB, §57a StGB, Beschlüsse -

Beschluss vom 6. Oktober 2021 – 6 StR 432/21

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt.

Nach den Urteilsfeststellungen hatte sich der Angeklagte in die elf Jahre jüngere Geschädigte verliebt. Die Zurückweisung durch sie empfand er als Kränkung und begann heimlich, sie selbst und ihr soziales Umfeld intensiv zu überwachen, u. a. durch Verwendung von GPS-Trackern. Ferner verbreitete er anonym über soziale Medien die junge Frau beleidigende Inhalte und stellte ihr unerkannt in anderer Weise erheblich nach. Die Abwesenheit der Geschädigten und ihrer Mitbewohnerin ausnutzend, drang er im Januar 2020 nachts in ihre Wohnung ein und hielt sich dort für mehrere Stunden verborgen. Er tötete die am Folgetag zurückgekehrte Geschädigte, die sich allein in der Wohnung wähnte, im Verlauf eines überraschenden Angriffs im Bad durch zwei wuchtige Messerstiche in den Hals, um sie für seine Ablehnung zu bestrafen.

Der 6. Strafsenat hat die Revision des Angeklagten verworfen. Weder die tatsächliche oder rechtliche Würdigung der Tat als heimtückisch und aus niedrigen Beweggründen begangener Mord noch die Rechtsfolgenentscheidung des Landgerichts weisen Rechtsfehler auf. Das Urteil des Landgerichts Hannover ist damit rechtskräftig.

Vorinstanz:

Landgericht Hannover – Urteil vom 18. Februar 2021 – 39 Ks 7/20

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

Strafgesetzbuch (StGB)

§ 211 Mord

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Mörder ist, wer

(…) aus niedrigen Beweggründen, (oder)

heimtückisch (…)

einen Menschen tötet.

§ 57a Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe

(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn

  1. fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind, (und)
  2. nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet (…).

Karlsruhe, den 18. Oktober 2021

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 18.10.2021

30.09.21

Verurteilung wegen Mordes an einem Polizeibeamten ist rechtskräftig

- §57a StGB, Urteile -

Urteil vom 30. September 2021 – 4 StR 170/21

Die Verurteilung eines 31-jährigen Angeklagten u. a. wegen Mordes an einem Polizeibeamten zu lebenslanger Freiheitsstrafe hat Bestand. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die gegen das Urteil des Landgerichts Essen gerichteten Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten verworfen.

Nach den Feststellungen des Landgerichts handelte der Angeklagte in größerem Stil mit Betäubungsmitteln und lagerte diese zusammen mit Waffen, u. a. einer scharfen Pistole, in seiner Wohnung. Als er bemerkte, dass Polizeibeamte seine Wohnung durchsuchen wollten, bewaffnete er sich mit seiner Pistole und gab auf den ersten in seine Wohnung vorrückenden SEK-Beamten zwei Nahschüsse ab, wovon einer den Beamten tödlich traf. Der Angeklagte wurde danach überwältigt.

Die Verurteilung wegen Mordes hat das Landgericht auf das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe gestützt, weil die Tat durch einen vom Angeklagten vor der Tat entwickelten Hass auf Polizeibeamte motiviert war.

Die Revision der Staatsanwaltschaft, die die unterbliebene Feststellung der besonderen Schwere der Schuld (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB) beanstandete, blieb ohne Erfolg. Das Landgericht hat über die niedrigen Beweggründe hinausgehende schulderhöhende Umstände nicht festgestellt. Es hat insbesondere das Vorliegen eines weiteren Mordmerkmals rechtsfehlerfrei verneint. Verdeckungsabsicht hat es tragfähig abgelehnt, weil der Angeklagte seinen Betäubungsmittelhandel und seine Täterschaft bereits für aufgedeckt hielt. Auch eine weitergehende verwerfliche Tatmotivation des Angeklagten, etwa aufgrund seines Sympathisierens mit der Reichsbürgerszene und mit Holocaustleugnern, hat das Schwurgericht nicht festgestellt.

Die Revision des Angeklagten, der die Beweiswürdigung angriff, wurde im Beschlussverfahren ebenfalls als unbegründet verworfen.

Vorinstanz:

LG Essen – Urteil vom 22. Dezember 2020 – 22 Ks 15/20

Maßgebliche Vorschrift:

§ 57a Strafgesetzbuch Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe

(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn

  1. fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind,
  2. nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet […]

Karlsruhe, den 30. September 2021

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 30.09.2021


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