Kategoriearchiv '§266 StGB'

14.07.21

Freispruch des früheren Oberbürgermeisters von Hannover und Verurteilung dessen Büroleiters aufgehoben

- §243 StGB, §247 StGB, §248a StGB, §263 StGB, §266 StGB, Urteile -

Urteil vom 14. Juli 2021 – 6 StR 282/20

Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 2021 auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten Dr. H. das Urteil des Landgerichts Hannover aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Das Landgericht hat den Angeklagten Sch., den früheren Oberbürgermeister der Stadt Hannover, vom Vorwurf der Untreue freigesprochen, dessen Büroleiter Dr. H. hat es wegen Betruges durch Unterlassen verurteilt. Gegenstand des Urteils waren mit dem Besoldungsrecht unvereinbare Zulagenzahlungen an den Angeklagten Dr. H, die auf dessen Forderung von dem bereits rechtskräftig wegen dreifacher Untreue verurteilten früheren Personaldezernenten der Stadt Hä. im April 2015 bewilligt wurden. Durch die ihm zur Last gelegte Tat soll der Angeklagte Dr. H. unzulässige Zahlungen in Höhe von insgesamt fast 50.000 Euro erlangt haben. Spätestens im Verlauf des Jahres 2017 soll der Angeklagte Sch. über die Rechtswidrigkeit dieser Leistungen informiert gewesen sein und sie dennoch nicht sofort unterbunden haben.

Der 6. Strafsenat hat den Freispruch des Angeklagten Sch. aufgehoben. Das Landgericht hat nicht bedacht, dass Sch., nachdem er im Oktober 2017 Informationen über die mögliche Rechtswidrigkeit der Leistungen erhalten hatte, gerade den hiervon begünstigten Mitangeklagten Dr. H. mit der Überprüfung der Zulagenpraxis beauftragte und sich in der Folge mit dessen – objektiv unzutreffender – Mitteilung begnügte, Hä. habe die Zulagenzahlung „mit der Kommunalaufsicht abgestimmt“. Hinsichtlich des Angeklagten Dr. H. hat der 6. Strafsenat das Urteil unter anderem deshalb aufgehoben, weil das Landgericht einerseits dessen Pflicht zu einer frühen Aufklärung seines Dienstvorgesetzten Sch. nicht hinreichend begründet hat und andererseits Dr. H. selbst infolge der späteren Beauftragung mit der Überprüfung für das Vermögen der Stadt H. verantwortlich wurde, was den Vorwurf der Untreue begründen könnte.

Vorinstanz:

LG Hannover – Urteil vom 23. April 2020 – 70 KLs 1151 Js 37962/18

Maßgebliche Vorschriften aus dem StGB:

266 Untreue

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

Karlsruhe, den 14. Juli 2021

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 14.07.2021

18.05.21

Bundesgerichtshof bestätigt überwiegend Verurteilungen von Geschäftsleitern einer bayerischen Kreissparkasse wegen Untreue

- §266 StGB, §331 StGB, §333 StGB, Urteile -

Urteil vom 18. Mai 2021 – 1 StR 144/20

Das Landgericht hat einen früheren Vorstandsvorsitzenden einer Kreissparkasse, den Bankkaufmann B., und den damaligen Vorsitzenden des die Aufsicht über den Vorstand ausübenden Verwaltungsrats, den Landrat K., wegen Untreue in jeweils mehreren Fällen zu Freiheitsstrafen verurteilt, und zwar den Angeklagten B. zu einem Jahr sechs Monaten und den Angeklagten K. zu elf Monaten; die Vollstreckung dieser Strafen hat es zur Bewährung ausgesetzt. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte B. in den Jahren 2009 bis 2012 wiederholt mit Mitteln der Kreissparkasse Ausgaben getätigt, die nicht deren Zwecken dienten. So reisten die Angeklagten mit ihren Ehefrauen und anderen Verwaltungsratsmitgliedern für über 70.000 € auf Kosten der Kreissparkasse nach Wien und Stubai und übernachteten in Fünf-Sterne-Hotels. Mit Geldern der Kreissparkasse bestritt der Angeklagte B., selbst passionierter Jäger, als „Spende“ Ausgaben für den Schießstand eines Tiroler Jagdverbands über 13.500 €. In einem anderen Fall ließ der Angeklagte B. die Kreissparkasse die Kosten für eine private Geburtstagsfeier eines Verwaltungsratsmitglieds in Höhe von rund 30.000 € bezahlen. Schließlich verteilte der Angeklagte B. an seine Kollegen in Verwaltungsratssitzungen Geschenke. Das Landgericht ging von einem Gesamtschaden von rund 250.000 € aus.

Die gegen seine Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten B. blieb überwiegend erfolglos. Die Würdigung des Landgerichts, der Angeklagte B. habe nur persönliche Präferenzen verfolgt und dadurch seine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber der Kreissparkasse verletzt, war frei von Rechtsfehlern. Allein in den Fällen, in denen der Angeklagte B. auf Bitte des Angeklagten K. die Kreissparkasse jeweils die Kosten für ein Abschlussessen nach überregionalen Zusammenkünften der Landräte bezahlen ließ, hat der Bundesgerichtshof beide Angeklagten freigesprochen. Da diese Abendessen auch dem Erfahrungsaustausch der Landräte dienten, standen die Ausgaben im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Landkreises, der Träger der Kreissparkasse ist. Die Kreissparkasse kam insoweit ihrer gesetzlichen Aufgabe nach, den Landkreis im regionalpolitischen Bereich zu unterstützen.

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft waren teilweise erfolgreich. Das Landgericht hatte den Angeklagten B. von weiteren Vorwürfen, Gelder der Kreissparkasse durch eine Spende anlässlich eines Naturschutzprojekts, durch Geschenke für das Büro des Landrats K. sowie durch Weihnachtsgeschenke an Kollegen aus dem Verwaltungsrat und dem Vorstand veruntreut zu haben, freigesprochen. Dies hielt der Nachprüfung nicht stand: Die Spenden ließen keinen unternehmerischen Zweck erkennen. Bei den Geschenken hat das Landgericht nicht bedacht, dass es um Zuwendungen innerhalb der Leitungsorgane der Kreissparkasse ging und sie damit von vornherein – anders als bei Spenden zur Förderung des Ansehens der Kreissparkasse – nicht deren Interessen dienten. Aus den gleichen Gründen hat der Freispruch des Angeklagten K. in den Fällen keinen Bestand, in denen er die an ihn gerichteten Geschenke annahm.

Hingegen drang die Staatsanwaltschaft nicht mit ihrer Beanstandung durch, der Angeklagte B. hätte infolge der Geschenke zu den Verwaltungsratssitzungen und der Ausrichtung der Geburtstagsfeier auch wegen Vorteilsgewährung als Vorstufe einer Bestechung sowie der Angeklagte K. infolge der Annahme der Geschenke wegen Vorteilsannahme verurteilt werden müssen. Die landgerichtliche Beweiswürdigung enthielt insoweit keine Rechtsfehler.

Vorinstanz:

Landgericht München II – Urteil vom 8. April 2019 – W5 KLs 64 Js 31544/14.

Karlsruhe, den 18. Mai 2021

Die maßgeblichen Strafvorschriften des Strafgesetzbuchs:

Untreue § 266 Abs. 1:

Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Vorteilsannahme § 331 Abs. 1 in der damaligen Fassung:

Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Vorteilsgewährung § 333 Abs. 1 in der damaligen Fassung:

Wer einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr für die Dienstausübung einen Vorteil für diesen oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 18.05.2021


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