Kategoriearchiv '§211 StGB'
13.09.22

Urteil wegen lebensgefährlicher Insulingaben einer Altenpflegehelferin rechtskräftig

- §211 StGB, §224 StGB, Urteile -

Urteil vom 7. September 2022 – 6 StR 52/22

Das Landgericht Würzburg hat die Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt.

Nach den Urteilsfeststellungen verabreichte die Angeklagte, eine Altenpflegehelferin, zwei Bewohnerinnen eines Pflegeheims ohne medizinische Indikation Insulin in lebensgefährlichen Mengen. Sie wollte erreichen, dass die Frauen in ein Krankenhaus eingeliefert werden; hiervon versprach sie sich eine Arbeitsentlastung. Die geschädigten Frauen wurden gerettet. Das Landgericht hat sich nicht vom Tötungsvorsatz überzeugen können.

Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision der Staatsanwaltschaft verworfen. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist frei von Rechtsfehlern.

Vorinstanz:

Landgericht Würzburg – Urteil vom 12. Oktober 2021 – 1 Ks 801 Js 20779/20

Die maßgeblichen Vorschriften aus dem StGB lauten:

§ 211 Totschlag

(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

§ 224 Gefährliche Körperverletzung

(1) Wer die Körperverletzung

  1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,

  1. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung

begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Karlsruhe, den 12. September 2022

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 12.09.2022

16.08.22

Verurteilung zu lebenslanger Haftstrafe wegen tödlicher Schüsse auf Bruder und Mutter in Bad
Salzuflen rechtskräftig

- §211 StGB, §212 StGB, Beschlüsse -

Beschluss vom 3. August 2022 – 4 StR 243/22

Das Landgericht Detmold hat den Angeklagten wegen Tötungsdelikten zum Nachteil seines Bruders und seiner Mutter zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.

Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen tötete der Angeklagte seinen älteren Bruder und im Anschluss hieran seine Mutter im September 2021 auf einem Hofanwesen in Bad Salzuflen, indem er beiden jeweils einen Genickschuss versetzte. In Bezug auf den Bruder, der dem Angeklagten nach einem Streitgespräch im Bett liegend bei der Schussabgabe den Rücken zuwandte, bejahte das Schwurgericht das Mordmerkmal der Heimtücke und damit die Strafbarkeit wegen Mordes (§ 211 StGB). Wegen der Tötung der Mutter erkannte das Landgericht auf Totschlag (§ 212 StGB).

Der zuständige 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten verworfen, da die durch das Rechtsmittel veranlasste Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Vorinstanz:

LG Detmold – Urteil vom 21. März 2022 – 21 Ks-31 Js 634/21-7/21

Karlsruhe, den 15. August 2022

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 15.08.2022

04.05.22

Verurteilung wegen zweifachen Totschlags ohne Leichen rechtskräftig

- §211 StGB, §212 StGB, Urteile -

Urteil vom 4. Mai 2022 – 1 StR 309/21

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen des Angeklagten, der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts München I verworfen. Dieses hatte den Angeklagten wegen Totschlags in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts tötete der Angeklagte am 13. Juli 2019 zunächst zwischen 9:35 und 10:45 Uhr seine Ehefrau in der gemeinsamen Wohnung in München auf nicht näher bekannte Art und Weise im Flur. Als kurz nach 12:00 Uhr die Stieftochter des Angeklagten von ihrem Unterricht in die Wohnung zurückkehrte, brachte der Angeklagte sie durch stumpfe Gewalt im Wohnzimmer der Wohnung um. Die beiden Leichen verbrachte der Angeklagte an einen unbekannten Ort; sie konnten bisher nicht aufgefunden werden.

Der Senat hat die Revision des Angeklagten verworfen. Das Landgericht hat sich nach umfangreicher Beweisaufnahme rechtsfehlerfrei unter Berücksichtigung des Spurenbildes mit den zahlreichen an den Tatörtlichkeiten im Flur und Wohnzimmer der Wohnung gefundenen Blutspuren, den Angaben von Zeugen sowie den aufgefundenen blutverschmierten Teppichen jeweils von einem Tötungsgeschehen und von einer Täterschaft des Angeklagten überzeugt.

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklage, die eine Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes erstrebten, bleiben ohne Erfolg. Das Landgericht hat keine Feststellungen zum Vortatgeschehen und zum Motiv des Angeklagten treffen können. Die Mordmerkmale der Verdeckungsabsicht und der niedrigen Beweggründe hat es deshalb ohne Rechtsfehler verneint. Diese Beweiswürdigung ist insgesamt frei von Rechtsfehlern und weist auch keine durchgreifenden Lücken auf.

Vorinstanz:

LG München I – Urteil vom 23. Februar 2021 – 2 KLs 127 Js 168087/19

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 212 StGB – Totschlag

(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.

§ 211 StGB – Mord

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.

Karlsruhe, den 4. Mai 2022

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 04.05.2022

31.03.22

Nach tödlichem Messerstich gegen 13-Jährigen im Berliner Monbijou-Park: Bundesgerichtshof verlangt Prüfung einer Verurteilung wegen Mordes

- §211 StGB, §212 StGB, Urteile -

Urteil vom 30. März 2022 – 5 StR 358/21

Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Revision einer Nebenklägerin das Urteil des Landgerichts Berlin wegen eines tödlichen Messerstichs gegen einen 13-jährigen Jungen im Monbijoupark aufgehoben, soweit eine Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes unterblieben ist.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt.

Nach den Urteilsfeststellungen trafen der Angeklagte und das 13 Jahre alte Opfer im Berliner Monbijou-Park zufällig aufeinander. Nachdem der Angeklagte den Jungen beschimpft hatte, kam es zu gegenseitigen Beleidigungen. Schließlich versetzte der Angeklagte dem Opfer einen wuchtigen Messerstich in die Herzgegend, um ihm eine Lektion zu erteilen und als „Sieger vom Platz“ zu gehen. Der 13-Jährige verstarb infolge der Verletzungen binnen kurzer Zeit am Tatort. Im Anschluss an die Tat äußerte der Angeklagte gegenüber seiner Begleiterin, dass der Junge keinen Respekt gezeigt habe.

Ein Bekannter des Getöteten griff den Angeklagten daraufhin mit bloßen Händen an. Der Angeklagte hätte dem Angriff ohne weiteres ausweichen und flüchten können. Er wollte aber auch aus dieser Auseinandersetzung als Sieger hervorgehen. Daher versetzte er dem Angreifer ebenfalls einen Messerstich in den Oberkörper. Nachdem der Angeklagte erkannt hatte, dass er diesem Geschädigten keine tödlichen Verletzungen zugefügt hatte, flüchtete er in ein in der Nähe gelegenes Restaurant.

Das Landgericht hat die Tötung des 13-Jährigen als Totschlag angesehen. Ein Mord aus niedrigen Beweggründen liege nicht vor, weil der Angeklagte aus Wut über das beleidigende Verhalten des Jungen gehandelt habe.

Diese Wertung des Landgerichts hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Revision der Mutter des Getöteten als rechtsfehlerhaft beanstandet. Das Landgericht hat bei seiner rechtlichen Würdigung wesentliche Aspekte des rechtsfehlerfrei festgestellten Sachverhalts ausgeblendet. Der Umstand, dass der Angeklagte das Kind tötete, um ihm eine Lektion zu erteilen, und seine Äußerung gegenüber seiner Begleiterin hätten bei der Erörterung des Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe einbezogen werden und Anlass für eine nähere Prüfung sein müssen. Der Bundesgerichtshof hat daher das Urteil insoweit aufgehoben. Eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts Berlin wird auf der Grundlage der aufrechterhaltenen Feststellungen eine Verurteilung wegen Mordes zu prüfen haben.

Die Revision des Angeklagten gegen seine Verurteilung hat der Senat verworfen, weil die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat.

Vorinstanz:

LG Berlin – Urteil vom 20. Mai 2021 – (535) Ks 278 Js 291/20 (2/21)

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 211 StGB Mord

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Mörder ist, wer
(…) sonst aus niedrigen Beweggründen (…)
einen Menschen tötet.

§ 212 StGB Totschlag

(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

Karlsruhe, den 30. März 2022

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 30.03.2022

25.02.22

Mord an Kindergartenkind in Viersen: Verurteilung rechtskräftig

- §211 StGB, Beschlüsse -

Beschluss vom 8. Februar 2022 – 3 StR 430/21

Das Landgericht Mönchengladbach hat eine 26-jährige Erzieherin des Mordes sowie der Misshandlung von Schutzbefohlenen in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, schuldig gesprochen, deswegen auf lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe erkannt und die besondere Schwere der Schuld der Angeklagten festgestellt. Dabei hat es die Mordmerkmale der Heimtücke und der niedrigen Beweggründe bejaht. Die Angeklagte hat gegen ihre Verurteilung Revision eingelegt. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat dieses Rechtsmittel als offensichtlich unbegründet verworfen.

Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen arbeitete die Angeklagte zwischen 2017 und 2020 als Erzieherin in verschiedenen Kindertagesstätten in Krefeld, Viersen und anderen Orten. Im Rahmen dieser Tätigkeit war sie unter anderem für die Überwachung des Mittagsschlafs und das Wickeln der unter ihrer Obhut stehenden Kindergartenkinder zuständig. Hierbei komprimierte sie in unbeobachteten Situationen dreimal über einen längeren Zeitraum den Brustkorb etwa dreijähriger Mädchen und Jungen durch starkes Drücken mit der Hand. Ein Mädchen und ein Junge erlitten dadurch Verletzungen, ein weiteres Mädchen verstarb in der Folge an einem hypoxischen Hirnschaden.

Die Angeklagte hat das Urteil als rechtsfehlerhaft beanstandet. Die revisionsrechtliche Überprüfung des Urteils hat jedoch keine Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben. Dass sich das Landgericht die Überzeugung von der Täterschaft der Angeklagten verschafft hat, hat es beanstandungsfrei dargelegt. Auch das Vorliegen der genannten Mordmerkmale hat es auf Grundlage der getroffenen Feststellungen ohne Rechtsfehler angenommen. Das angefochtene Urteil ist somit rechtskräftig.

Vorinstanz:

LG Mönchengladbach – 27 Ks 720 Js 208/20-7/20 – Urteil vom 5. März 2021

Die maßgebliche Vorschrift lautet:

§ 211 des Strafgesetzbuchs – Mord

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.

Karlsruhe, den 25. Februar 2022

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 25.02.2022

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