Mord an Kindergartenkind in Viersen: Verurteilung rechtskräftig

Beschluss vom 8. Februar 2022 – 3 StR 430/21

Das Landgericht Mönchengladbach hat eine 26-jährige Erzieherin des Mordes sowie der Misshandlung von Schutzbefohlenen in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, schuldig gesprochen, deswegen auf lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe erkannt und die besondere Schwere der Schuld der Angeklagten festgestellt. Dabei hat es die Mordmerkmale der Heimtücke und der niedrigen Beweggründe bejaht. Die Angeklagte hat gegen ihre Verurteilung Revision eingelegt. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat dieses Rechtsmittel als offensichtlich unbegründet verworfen.

Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen arbeitete die Angeklagte zwischen 2017 und 2020 als Erzieherin in verschiedenen Kindertagesstätten in Krefeld, Viersen und anderen Orten. Im Rahmen dieser Tätigkeit war sie unter anderem für die Überwachung des Mittagsschlafs und das Wickeln der unter ihrer Obhut stehenden Kindergartenkinder zuständig. Hierbei komprimierte sie in unbeobachteten Situationen dreimal über einen längeren Zeitraum den Brustkorb etwa dreijähriger Mädchen und Jungen durch starkes Drücken mit der Hand. Ein Mädchen und ein Junge erlitten dadurch Verletzungen, ein weiteres Mädchen verstarb in der Folge an einem hypoxischen Hirnschaden.

Die Angeklagte hat das Urteil als rechtsfehlerhaft beanstandet. Die revisionsrechtliche Überprüfung des Urteils hat jedoch keine Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben. Dass sich das Landgericht die Überzeugung von der Täterschaft der Angeklagten verschafft hat, hat es beanstandungsfrei dargelegt. Auch das Vorliegen der genannten Mordmerkmale hat es auf Grundlage der getroffenen Feststellungen ohne Rechtsfehler angenommen. Das angefochtene Urteil ist somit rechtskräftig.

Vorinstanz:

LG Mönchengladbach – 27 Ks 720 Js 208/20-7/20 – Urteil vom 5. März 2021

Die maßgebliche Vorschrift lautet:

§ 211 des Strafgesetzbuchs – Mord

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.

Karlsruhe, den 25. Februar 2022

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 25.02.2022

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